AGB
AGB
§ 1 - Allgemeines
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Im Geschäftsverkehr zwischen der Menningen Industrie- u. Baubedarf GmbH u. Co. KG (Menningen) und ihren Geschäftspartnern gelten nachstehende Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von Menningen schriftlich bestätigt werden. Der Käufer erkennt die nachstehenden Bedingungen (AGB) auch für künftige Geschäfte an, und zwar auch für den Fall, dass die Bedingungen bei künftigen Geschäften nicht mehr gesondert vereinbart werden. Änderungen in den AGB werden von Menningen jeweils rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 2 - Angebote, Lieferfristen
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Grundlage der Angebote von Menningen sind die jeweils gültigen Preislisten sowie Sonder-, Aktions-, und andere Angebote. Sie verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Angebote sind freibleibend.
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Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung.
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Die Bestimmung einer Lieferfrist bedeutet mangels besonderer Vereinbarung im Zweifel nicht, dass es sich um ein Fixhandelsgeschäft im Sinne der §§ 361 BGB und 376 HGB und des Art. 49 Abs. 1 lit.a i.V.m. Art. 25 CISG handeln soll.
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Der Käufer ist zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet, auch wenn der Auftrag nicht ausdrücklich von Menningen bestätigt wurde.
§ 3 - Verzug und Unmöglichkeit
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Bei Lieferstörungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt (,,force majeure“) ist Menningen berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Krieg und Bürgerkrieg, staatliche Hoheitsakte (Embargo, Ausfuhrverbote etc.), Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände wie z.B. Betriebsstörungen gleich, die die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Lieferverzuges bei Menningen oder bei einem Unterlieferanten eintreten, oder wenn die Erfüllung bereits vor Vertragsschluss unmöglich war, dies aber für Menningen unverschuldet nicht erkennbar war.
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Soweit Menningen demnach zu einer Ersatzbeschaffung verpflichtet bleibt, so hat Menningen diese nur dann vorzunehmen, wenn die Aufwendungen hierfür die ursprünglichen Aufwendungen nicht um mehr als 10 % überschreiten. Dies gilt auch für Fälle von Menningen zu vertretenden Leistungsstörungen.
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Im Falle des Verzuges oder einer von Menningen zu vertretenden Unmöglichkeit ist die Haftung auf das negative Interesse begrenzt. Der Schaden ist konkret zu berechnen und nachzuweisen.
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Sollte dennoch ein Erfüllungsschaden ersetzt werden müssen, so hat die Schadensberechnung konkret zu erfolgen und ist die Haftungssumme auf 10 % des Nettowarenwertes begrenzt. Dies gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Menningen beruht.
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Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.
§ 4 - Eigentumsvorbehalt
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Menningen behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor (Kontokorrentvorbehalt).
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Eingehende Zahlungen werden nach Wahl von Menningen gemäß § 367 BGB zunächst auf sämtliche Kosten, sodann auf sämtliche Zinsansprüche aus der laufenden Geschäftsbeziehung, und sodann - wiederum nach Wahl von Menningen auf die jeweils älteste Kaufpreisforderung verrechnet. Das Eigentum an bezahlter Ware geht entsprechend der Tilgung der Hauptforderung nach dem Prioritätsprinzip auf den Käufer über. Teilleistungen bewirken keinen Eigentumsübergang. Der Käufer erklärt sich jedoch damit einverstanden, dass das Eigentum auch an den bereits bezahlten Waren im Wert von 45 % der jeweils noch offen stehenden Kaufpreisforderungen vorbehalten bleibt. Tritt der Sicherungsfall ein, so hat der Käufer die Ware auf erstes Anfordern herauszugeben. Hat der Käufer nicht den unmittelbaren Besitz an der Ware, so wird die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den jeweiligen Besitzer an Menningen ersetzt. Der Käufer hat Menningen gleichzeitig die Adressen der Besitzer zu übermitteln.
§ 5 - Weiterveräußerungsermächtigung, Sicherungsabtretung von Forderungen, Pfandrecht
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Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die in Eigentum von Menningen stehende Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass der Käufer sich das Eigentum auch seinem Käufer gegenüber wirksam vorbehält. Er ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware erlischt bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Käufers.
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Im Falle der Weiterveräußerung von im Eigentum von Menningen stehender Ware tritt der Käufer die hieraus entstehenden Kaufpreisforderungen in Höhe von 120 % des Nettofakturenwertes zzgl. eventuell gemäß § 171 lnsO anfallender Kosten schon jetzt an Menningen zur Sicherheit ab. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Menningen nachkommt, ist er zu Einziehung der Forderungen berechtigt. Kommt der Käufer einer Zahlungsverpflichtung nicht nach, so ist er verpflichtet, Menningen auf Verlangen die Drittschuldner bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
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Unbeschadet der vorbenannten Sicherungsabtretung verpfändet der Käufer hiermit seine sämtlichen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten an Menningen. Er verpflichtet sich, Menningen auf erstes Anfordern unverzüglich Listen zu übersenden, aus denen sich die verpfändeten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach feststellen lassen. Der Käufer verpflichtet sich ebenfalls, auf erstes Anfordern durch Menningen und auf eigene Kosten geeignete Bonitätsnachweise bezüglich des Drittschuldners beizubringen. Der Käufer bevollmächtigt hiermit Menningen, die Verpfändungsanzeige an den Drittschuldner für den Käufer vorzunehmen. Menningen verpflichten sich, von dieser Ermächtigung nur für den Fall Gebrauch zu machen, dass
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der Käufer sich mit einer Zahlung im Verzug befindet und auch eine angemessene Nachfrist nicht eingehalten hat, und/oder
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Menningen Umstände bekannt geworden sind, die auf eine die Erfüllung gefährdende wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, und der Käufer nicht unverzüglich nachweist, dass eine solche tatsächlich nicht vorliegt.
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Soweit der Wert der verpfändeten Drittforderungen 120% des Bruttofakturenwertes dauerhaft überschreitet, verpflichtet sich Menningen bereits heute, Drittforderungen in entsprechender Höhe auf erstes Anfordern durch den Käufer nach eigener Wahl unverzüglich freizugeben. Eine Überschreitung ist dauerhaft, wenn der Wert der Sicherheiten 6 Monate lang höher war als 120% des offen stehenden Saldos. Menningen ist berechtigt, die verpfändeten Forderungen einzuziehen, wenn der Käufer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Förderungen im Verzug ist. Die Verwertung der verpfändeten Forderungen wird nur in dem Umfange erfolgen, als dies zur Erfüllung der rückständigen Forderungen nebst Zinsen und Kosten erforderlich ist. Entsprechendes gilt auch für die Sicherungsabtretung gemäß oben a) mit der Maßgabe, dass eine Freigabe erst dann erfolgen muss, wenn der Wert der Drittforderung 145% des offenen Saldos dauerhaft übersteigt. In diesem Betrag enthalten sind eventuell in einem lnsolvenzverfahren gem. § 171 lnsO anfallende Kostenbeiträge und Umsatzsteuern auf 25% des Bruttofakturenwertes geschätzt enthalten. Der Nachweis geringerer Kostenbeiträge bleibt dem Käufer vorbehalten.
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Eine Verfügung über die derart abgetretenen bzw. verpfändeten Forderungen im Wege der weiteren Abtretung unter Einschluss des Factoring ist von der Genehmigung von Menningen abhängig. Die Genehmigung insbesondere zum Factoring kann verweigert werden, wenn eine andere, der vorzeitig wegfallenden Drittschuld entsprechende Sicherheit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet wird.
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Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Käufer ist Menningen unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen (zum Beispiel Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
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Sind die oben 3. a) und / oder b) beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, so ist Menningen vorbehaltlich der weiteren ihnen nach dem Gesetz zustehenden Rechte berechtigt, die in ihrem Eigentum stehende Ware herauszuverlangen und in Besitz zu nehmen.
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Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in angemessener Höhe gegen alle Gefahren auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit alle Ansprüche, die bei Beschädigung, Untergang oder sonstigem Verlust der Ware gegenüber Dritten entstehen, einschließlich der Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, an Menningen ab.
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Soweit der Käufer Kredit von Menningen in Anspruch nimmt, verpflichtet er sich, Menningen vorbehaltlich weitere Vereinbarungen auf erstes Anfordern unverzüglich Einblick in die aufgrund des Handelsrechts hinterlegungspflichtigen Unterlagen zu gewähren. Vor Ablauf der Hinterlegungsfrist sind Menningen auf Wunsch entsprechende aussagefähige Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist Menningen berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen und die gewährten Kredite fälligzustellen. Dasselbe gilt, sofern den Käufer keine Hinterlegungspflichten treffen, für sämtliche Informationen, die zur Prüfung der Bonität erforderlich sind. Bonusansprüche sowie sämtliche sonstige Ansprüche des Vertragspartners gegenüber Menningen dienen diesen in Höhe der Saldoforderung nebst sämtlichen Kosten und Zinsen als Pfand.
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Übersteigt der Wert der sämtlichen, auch außerhalb der AGB eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 45%, so ist Menningen auf Verlangen des Mitglieds verpflichtet, Sicherheiten im Werte der Übersicherung nach eigener Wahl freizugeben.
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Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehung Sicherheiten vereinbart wurden oder werden, dienen diese zur Besicherung des Brutto-Verkaufspreises sowie etwaiger Kosten und Zinsen.
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Sämtliche Sicherheiten erstrecken sich auch auf solche Forderungen, die vom Konkursverwalter aufgrund der Ausübung seiner Rechte gemäß §§ 17 KO, 103 lnsO einseitig neu begründet werden.
§ 6 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
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Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Etwaige Beanstandungen sind Menningen unverzüglich mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Erkennbar beschädigt angekommene Sendungen sind unmittelbar gegenüber dem Auslieferer zu beanstanden. Die Schadensaufnahme ist schriftlich in Anwesenheit des Auslieferers vorzunehmen.
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Bei berechtigter Beanstandung von Mängeln (§ 377 HGB), Falschlieferungen oder Mengenfehler (§37ß HGB) hat der Käufer nach Wahl von Menningen Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gegen Rückgabe der beanstandeten Ware beziehungsweise bei Mengenfehlern auf Nachlieferung. Nur soweit Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beziehungsweise Nachlieferung nicht möglich ist, kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Soweit jedoch das UN-Kaufrecht auf den Vertrag zur Anwendung kommt, so hat es mit dessen Regelungen sein Bewenden.
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Die Erhebung der Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht zur Kürzung des Rechnungsbetrages. Sofern gegenüber Menningen ein Anspruch auf Herabsetzung beziehungsweise Rückzahlung des Kaufpreises besteht, erfolgt diese durch Gutschriftserteilung (über die Wochenabrechnung).
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Für Schäden aufgrund von positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung. soweit sie auf leichter Fahrlässigkeit seitens Menningen oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Menningen nur bis zur Höhe von 10% des Nettofakturenwertes. Der Käufer hat die Schadensberechnung konkret vorzunehmen und nachzuweisen.
§ 7 - Zahlungsbedingungen
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Das äußerste Zahlungsziel beträgt 30 Tage netto. Durch Eingang eines Schecks beziehungsweise bei Durchführung des Bankeinzuges am Fälligkeitstag gilt die Zahlungsfrist als gewahrt, soweit der Betrag den Konten von Menningen vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
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Alle Zahlungen des Käufers erfolgen durch Bankeinzug im Abbuchungsverfahren. Bei abweichender Zahlungsweise (Scheckzahlung oder Überweisung) bedarf es der vorherigen Vereinbarung mit Menningen. Die Zahlung mit Wechseln ist grundsätzlich ausgeschlossen.
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Bei Überschreitung des äußersten Zahlungszieles tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein.
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Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit werden sämtliche Forderungen einschließlich solcher, bei denen Menningen dem Käufer Zahlungsziele eingeräumt haben, zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist Menningen berechtigt die gesetzlichen Fälligkeits- und Verzugszinsen zu fordern, mindestens aber 2% über dem durchschnittlichen Zinssatz der EZB für kurzfristiges Geld (EURIBOR), mindestens aber 7% Jahreszins. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Vertragspartner bleibt vorbehalten, einen niedrigeren Zinsschaden nachzuweisen.
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Die Aufrechnung mit Gegenforderungen seitens des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 8 - Kreditgewährung
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Soweit der Käufer über Menningen Kredit in Anspruch nimmt. so ist Menningen berechtigt, Kreditobergrenzen festzulegen und in dieser Höhe angemessene Sicherheiten zu verlangen.
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Menningen ist jederzeit berechtigt. den Umfang der Kreditgewährung ihrem Sicherungsbedürfnis unter Einhaltung einer angemessenen Frist einseitig anzupassen.
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Schadensersatzansprüche für die Änderung der Kreditobergrenzen oder die Kündigung des Kredits können nicht geltend gemacht werden.
§ 9 - Datenschutz
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden bei Menningen für geschäftsmäßige Zwecke Daten ihrer Vertragspartner gespeichert. Diese Daten werden nur insoweit verarbeitet, d.h. gespeichert, verändert, gelöscht oder an Dritte übermittelt, wie dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen von Menningen erforderlich sind. Dabei wird den schutzwürdigen Belangen der Vertragspartner Rechnung getragen.
§ 10 – Schlussbestimmungen
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Der Vertragspartner ist verpflichtet, Menningen in den nachstehenden Fällen unverzüglich zu informieren:
a. bei Vermögensübertragungen (auch im Wege der Umwandlung)
b. bei Veränderungen im Gesellschafterkreis.
Im Falle a) ist Menningen für offen stehende Salden unaufgefordert eine ausreichende Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu stellen.
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Änderungen, Ergänzungen oder eine Neufassung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
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Im internationalen Geschäftsverkehr kommt auf den Vertrag vorbehaltlich einer ausdrücklichen, anders lautenden Rechtswahl von Menningen das deutsche Recht zur Anwendung mit Ausnahme der Verweisungsnormen.
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Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Vertragspartner und Menningen aus der Geschäftsbeziehung sind nach Wahl von Menningen neben den gesetzlich berufenen Gerichten auch das Gericht am Sitz von Menningen.
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Abweichungen von § 10 dieser AGB bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Menningen und dem jeweiligen Vertragspartner.
§ 11 - Schiedsklausel
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Alle Streitigkeiten. die sich im Zusammenhang mit dem Vertag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von reinen Zahlungsansprüchen behält sich Menningen jedoch das Recht vor, die Anrufung eines ordentliche Gerichts zu wählen.
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Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz von Menningen.
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Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei.
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Bei Streitigkeiten mit Auslandberührung unterliegt die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens der Einigung durch die Parteien. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.
§ 12 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingung rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des gesamten Vertrages im Zweifel nicht berührt. Sollte die Regelungslücke nicht durch Gesetz geschlossen werden können, so ist eine Lösung zu finden, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Klausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt, ohne unwirksam zu sein. Dabei sind die Umstände des Vertragsschlusses soweit das erkennbare Ziel, der Zweck und die Systematik dieser AGB der Auslegung zugrunde zu legen. Im Zweifel gilt die Regelung, die ein ordentlicher und verständiger Unternehmer getroffen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die vereinbarte Klausel unwirksam ist.